Muss sich eine alleinerziehende, teilzeitarbeitende zweifache Mutter für die Bemessung ihres Mindestsicherungsanspruches das Vermögen ihres bei ihr lebenden minderjährigen Kindes zurechnen lassen? Die Behörde meinte ja und gewährte der Alleinerzieherin keine Mindestsicherung mit dem Verweis auf 6.000 Euro Bauspar- und Sparpolizzenvermögen ihres Sohnes (13 Jahre alt zum Zeitpunkt des Antrags). Die Betroffene wehrte sich mit Hilfe der Arbeiterkammer Salzburg und konnte nun, nach drei Jahren, einen Erfolg verbuchen, der auch für andere Betroffene wegweisend sein kann: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid der Salzburger Landesregierung aufgehoben. Der minderjährige Sohn muss aus seinem Vermögen keinen Unterhalt für die Mutter leisten. Dieser Link führt zum gesamten Artikel
2012 wandte sich die Mutter an die Interessenvertretung. Damals wurde ihr Antrag auf eine Aufstockung ihres Einkommens aus Mitteln der Mindestsicherung abgewiesen. Trotz Teilzeit-Arbeit als Pflegehilfe reichte das Geld nach der Trennung vom Vater der Kinder nicht für Lebensunterhalt und Miete.
Die Begründung der Behörde: Der Sohn besitzt ein Vermögen über dem Freibetrag von (Stichtag 1.August 2012) 3.866,30,- und die Familie müsse dieses Vermögen aus dem Bausparer und der Sparpolizze aufbrauchen. Es ging übrigens um einen prämienfreigestellten Bausparvertrag und um eine beitragsfrei gestellte Sparpolizze. Gedacht war dieses Geld für Ausbildungskosten. Abgeschlossen wurden beide Verträge vom Ehemann, er hatte auch die monatlichen Beiträge eingezahlt.
Die Entscheidung des VwGH bezieht sich zwar auf das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, ist aber auch in anderen Bundesländern anzuwenden.
Quellen: