Problematik: Versorgungslücken ehemaliger AsylwerberInnen

Um die Existenz von AsylwerberInnen während des Asylverfahrens zu sichern, haben diese in dieser Zeit Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung im Rahmen der Grundversorgung nach den einschlägigen Bestimmungen der einzelnen Grundversorgungsgesetze der Länder und des Bundes. Nach positivem Abschluss des Asylverfahrens kann es allerdings zu Problemen und Lücken bei der Existenzsicherung für diese Personengruppen kommen.

ein Beitrag von Mag. Alexander Leitner, Rechtsberatung Caritas Sozialberatung OÖ

Dabei sind in der Praxis vor allem zwei unterschiedliche Fallkonstellationen relevant:

1. Das Asylverfahren wird mit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgeschlossen.
In diesem Fall besteht gem Art 2 Abs 1 Z 6 der GVV Bund-Länder BGBl I 2004/80 der Anspruch auf Grundversorgung für maximal 4 Monate nach Zuerkennung weiter. In dieser Zeit haben Asylberechtigte, welche in einem Asylwerberquartier untergebracht sind, dafür Sorge zu tragen, rasch eine leistbare Wohnung zu finden, da sie spätestens nach Ablauf dieser 4 Monate das Quartier verlassen müssen.

 

Zusätzlich zur ohnehin schon schwierigen Wohnungssuche stehen sie dann, sollte tatsächlich eine leistbare Wohnung gefunden worden sein, vor dem Problem, nicht die notwendigen Mittel für die meist hohe Kaution und Mietvertragsvergebührung aufbringen zu können. Zwar haben Asylberechtigte gem § 4 Abs 1 Z 2 lit b Oö Mindestsicherungsgesetz Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, in deren Rahmen gem § 2 Z 1 und Z 3 der Mindestsicherungsverordnung auch die Kosten einer notwendigen Übersiedlung und Beihilfen zur Anschaffung des Hausrats gewährt werden müssen. Allerdings besteht dieser Anspruch erst mit Wohnsitznahme und Meldung in der angemieteten Wohnung, da vorher aufgrund der Versorgung im Quartier keine soziale Notlage im Sinne der §§ 5 und 6 Oö Mindestsicherungsgesetz vorliegt. Oftmals bleibt somit den Betroffenen, welche noch keiner Erwerbstätigkeit mit ausreichendem Verdienst nachgehen, daher nur der Weg zu sozialen Einrichtungen.


 

2. Das Asylverfahren wird mit Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung beendet.
In diesem Fall wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verneint, die Betroffenen dürfen aber (z.B. aufgrund sehr guter Integration) nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden. Diesen Personen wird daher von Amts wegen eine sogenannte Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus gem § 55 AsylG 2005 erteilt.

 

Sozialrechtlich befinden sich die Betroffenen allerdings in einer schwierigen Situation. Mit Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte wird unverzüglich die Grundversorgung eingestellt. Es besteht allerdings auch kein Anspruch auf Mindestsicherung, da die genannten Aufenthaltstitel lediglich befristet ausgestellt werden. Vor Erteilung des Aufenthaltstitels ist aber aufgrund des illegalen Aufenthalts die Aufnahme einer Beschäftigung nicht möglich, weshalb sich nicht wenige dieser Personen in einer prekären finanziellen Situation befinden. Einzige Möglichkeit in diesem Fall ist ein gut begründeter Antrag auf Mindestsicherung nach Privatrecht. Diese wird aber, da darauf kein Rechtsanspruch besteht, nur in seltenen Ausnahmefällen gewährt.

Sozialplattform

Die Sozialplattform ist ein regionales Netzwerk von Sozialeinrichtungen in ganz Oberösterreich, das 1985 gegründet wurde. 38 Vereine und gemeinnützige Unternehmen sind zurzeit Mitglied. Vernetzung, Service, Information und Vertretung für eine starke und aktive Sozialszene in OÖ. www.sozialplattform.at